Bereits das Lesen der Vorlage zu den Ergebnissen des Verkehrsversuches auf der Adenauerallee wirft bei der BBB-Fraktion die Frage auf, ob die darin aufgezeigten „Resultate“ wirklich unabhängig und ergebnisoffen oder doch eher selektiv-tendenziös zu verstehen sind. Die Diskrepanzen zwischen den Erhebungen der Stadt und der IHK müssen vor einer Beschlussfassung ebenso aufgeklärt werden wie die Frage, warum Ziel- und Quellverkehre der Radfahrer auf der Adenauerallee nicht ermittelt wurden und wie sich die Radspur „Adenauerallee“ auf die Nutzung der Radwege am Rheinufer und in der Kaiserstraße ausgewirkt hat.
Dazu BBB-Stadtverordneter Johannes Schott: „Behauptungen der OB, es sei ein starker Radverkehr auf der Adenauerallee festzustellen, ohne konkrete Zahlen vorzulegen, und diese Aussage gleich wieder zu relativieren mit dem Hinweis, beim Fahrrad würde es sich um ein wetterabhängiges Fortbewegungsmittel handeln, lässt an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln. Hier wurde einseitig und tendenziös nur die Reisezeit des Individualverkehrs ausgewertet, nicht aber die Frage beleuchtet, ob eine separate Fahrradspur im Verhältnis steht zu den Bedürfnissen aller anderen Verkehrsteilnehmer. Mich beschleicht der Eindruck, dass Grüne, SPD, Linke und die OB so von den harten Fakten wie dem tatsächlichen Nutzungsverhalten auf der Adenauerallee ablenken wollen, weil die Zahlen möglicherweise bei realistischer Betrachtung gar keine Fahrradspur rechtfertigen.“
Die BBB-Fraktion möchte an dieser Stelle nochmal darauf hinweisen, dass der gerne von der Stadt erweckte Eindruck, man könne aus rechtlichen Gründen gar nicht anders, als eine separate Fahrradspur auf der Adenauerallee zu markieren, nicht mehr als ein Märchen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bindungskraft technischer Regelwerke im Straßenbau allgemein ausgeführt, dass diese keine Rechtsquellen darstellen (BVerwG, Beschluss v. 15.01.2008 – 9 B 7/07 -, juris Rn. 15). Für die Gerichte seien sie nicht verbindlich, urteilte das Verwaltungsgericht Lüneburg zur RASt 06 (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2020, Az.: 3 A 179/16). Und ebenso wenig haben Richtlinien wie die RASt 06 oder die ERA 2010 für Kommunen bindenden Charakter, sie sind Empfehlungen, mehr nicht.